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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Hauser exkursionen international GmbH.

1. Abschluß des Reisevertrages

1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde der Hauser exkursionen international GmbH (nachfolgend: Hauser exkursionen) den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, auf elektronischem Weg, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Hauser exkursionen zustande.
Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluß wird Hauser exkursionen dem Reisekunden eine Reisebestätigung aushändigen.

1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Hauser exkursionen vor, an das Hauser exkursionen für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt oder die Reise widerspruchslos antritt.

1.3. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Bezahlung

2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines i.S.v. § 651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden. Hauser exkursionen ist bei der Zürich Kautions- und Kredit-Versicherungs AG insolvenzversichert.

2.2. Bei Vertragsschluß ist eine Anzahlung in Höhe von 125,00 EUR fällig.

2.3. Die Restzahlung des Reisepreises ist spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig.

2.4. Gerät der Reisekunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist Hauser exkursionen nach fruchtloser Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz in der Höhe der vereinbarten Rücktrittskosten (siehe Ziffer -5-) zu verlangen.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen von
Hauser exkursionen (Katalog/Prospekt, Detailprogrammen und Reiseinformationen) und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

4. Leistungsänderungen

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und die von Hauser exkursionen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Ausgewiesene Flug- und Transferzeiten stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung.
Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung.

4.2. Hauser exkursionen ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unverzüglich zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5. Rücktritt durch den Kunden (Stornokosten) und Ersatzperson

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Hauser exkursionen. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert Hauser exkursionen den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651 i II BGB eine Entschädigung verlangen.
Vorbehaltlich einer konkreten Berechnung einer Entschädigung nach § 651 i II BGB kann Hauser exkursionen diesen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gliederung gemäß § 651 i III BGB pauschalieren.
Die Rücktrittskosten betragen pro Reisekunde:

- bei Flugpauschalreisen ohne Bestandteil von mehrtägigen Schiffsfahrten:

bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 5 %
ab 44. bis 21. Tag vor Reisebeginn 15 %
ab 20. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 30 %
ab 14. Tag vor Reisebeginn 50%

- bei Flugpauschalreisen mit Bestandteil von mehrtägigen Schiffsfahrten:
bis 91. Tage vor Reisebeginn 20 %
ab 90. Tag bis 61. Tag vor Reisebeginn 45 %
ab 60. Tag vor Reisebeginn 95 %
des Reisepreises.

Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung.

5.3. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, Hauser exkursionen nachzuweisen, daß Hauser exkursionen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.

5.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Hauser exkursionen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die Bearbeitungsgebühr.

5.5. Eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Kranken- und Rücktransportversicherung sind zumeist im Reisepreis eingeschlossen.
Soweit nach einem ausdrücklichen Hinweis in der Leistungsbeschreibung keine entsprechenden Versicherungen Bestandteil des Reisevertrages sind, wird der Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung (z.B. bei der ELVIA-Versicherung, München) und zudem eine Rückführungskostenversicherung bei Unfall oder Krankheit empfohlen (wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder einen Versicherungsmakler Ihres Vertrauens).

6. Rücktritt und Kündigung durch Hauser exkursionen

6.1. Hauser exkursionen kann wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn
a. in der Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und
b. in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird.
Ein Rücktritt ist spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären.
Tritt Hauser exkursionen von der Reise zurück, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

6.2. Auf die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten aufgrund höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB wird hingewiesen.

7. Gewährleistung

7.1. Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Mangel muß unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder Hauser exkursionen angezeigt werden.
Hauser exkursionen kann u.a. in der Weise Abhilfe schaffen, daß eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.

7.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn es sich nicht nur um einen unbedeutenden Mangel handelt. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Reisemangel anzuzeigen.

7.3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisekunde den Reisevertrag kündigen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn Hauser exkursionen keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von Hauser exkursionen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

8. Haftung

8.1. Die vertragliche Haftung von Hauser exkursionen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, soweit Hauser exkursionen für den Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651 h I BGB wird verwiesen.

8.2. Die deliktische Haftung von Hauser exkursionen für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Mögliche darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen oder Warschauer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

8.3. Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Reisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und Hauser exkursionen; für solche Leistungen übernimmt Hauser exkursionen keine Haftung. Dieses gilt auch für Ausflüge, die Hauser exkursionen in den Reiseausschreibungen lediglich als sehenswert vorschlägt.

8.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen Hauser exkursionen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651 h II BGB wird verwiesen.

9. Mitwirkungspflicht

Der Reisekunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder gegenüber Hauser exkursionen zur Kenntnis zu geben. Unterläßt es der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Schäden oder Zustellungsverzögerungen des aufgegebenen Gepäcks während der Flugbeförderung sollten unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft zur Kenntnis gebracht werden.
Die Schadensanzeige ist bei Gepäckschäden binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.

10. Anmeldung von Ansprüchen, Verjährung und Abtretungsverbot

10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651 f BGB) hat der Reisekunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber Hauser exkursionen unter der unter Ziffer 15 genannten Anschrift geltend zu machen.
Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen.
Eine Anspruchsanmeldung oder die Einreichung der Anmeldung beim Reisevermittler (Reisebüro) genügt für die Einhaltung der Frist nicht.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisekunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Zustellungsverzögerungen bei Reisegepäck im Zusammenhang mit Flügen gem. Ziffer 9 gelten besondere Fristen.
Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Gepäckverspätungen binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu melden.

10.2. Ansprüche nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und Hauser exkursionen Verhandlungen über die geltend gemachten Ansprüche oder die den Ansprüchen begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Hauser exkursionen die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

10.3. -Abtretungsverbot- Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen Hauser exkursionen an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte, ist ausgeschlossen.

11. Informationspflichten über Fluggesellschaft

Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft verpflichtet Hauser exkursionen, den Reisekunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Hauser exkursionen verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug/die Flüge durchführen wird/werden.
Sobald Hauser exkursionen Kenntnis hat, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, muss der Reisekunde informiert werden.
Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss Hauser exkursionen den Kunden über den Wechsel informieren. Hauser exkursionen muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde unverzüglich über den Wechsel informiert wird.
Eine Liste über unsichere Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU ist z.B. auf folgender Internetseite zu finden: www.lba.de

12. Paß, Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1. Hauser exkursionen steht dafür ein, Reisekunden mit deutscher Staatsbürgerschaft über Bestimmungen von Paß- und Visavorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Auf besondere Gesundheitsvorschriften des Reiselandes weist Hauser exkursionen in der Reiseausschreibung hin. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen rechtzeitig informieren.
Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u.a. hingewiesen.

12.2. Hauser exkursionen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Hauser exkursionen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß Hauser exkursionen die Verzögerung zu vertreten hat.

12.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Paß-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Hauser exkursionen bedingt sind.

13. Gerichtsstand

13.1. Der Gerichtsstand von Hauser exkursionen ist der Firmensitz in München.

13.2. Für Klagen von Hauser exkursionen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Hauser exkursionen maßgebend.

14. Sonstige Bestimmungen

14.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Reisebedingungen zur Folge.

14.2. Stand dieser Reisebedingungen ist September 2006.

15. Reiseveranstalter

Anschrift und Sitz der Hauser exkursionen international GmbH: Spiegelstr. 9, 81241 München, Tel.: 089 / 235006-0, Telefax: 089/235006-99; Registergericht München, HRB 96518; Geschäftsführer: Manfred Häupl / Michael Schott

Carmen Klopfstock

Carmen Klopfstock

Kinder am Cape Point, Südafrika

Cape Point, Südafrika

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